Bundesverfassungsgericht weist Klage von ver.di zurück - BAG-Urteil behält volle Gültigkeit

Johanneswerk begrüßt den Beschluss

Bielefeld (JW). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Verfassungsbeschwerde gegen den Dritten Weg im kirchlichen Arbeitsrecht ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), gegen dessen Urteil ver.di Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, entschied im November 2012, dass Arbeitskämpfe in kirchlichen Einrichtungen ausgeschlossen werden können.

In der Evangelischen Kirche und in der Diakonie werden die Arbeitsbedingungen in der Regel in Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt, die paritätisch mit Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern besetzt sind. Anstelle von Arbeitskämpfen, gibt es im sogenannten Dritten Weg die verbindliche Schlichtung durch einen unabhängigen Schlichter, damit ein friedlicher Interessenausgleich gewährleistet werden kann.

„Wir begrüßen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich. Der dritte Weg hat den wesentlichen Vorteil,  Streiks auszuschließen, die zulasten der Menschen gehen, die wir in unseren Einrichtungen betreuen. In der Vergangenheit haben wir darüber hinaus erlebt, dass die Tarifverhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu guten Ergebnissen für die Mitarbeitenden der Diakonie geführt haben, die im Vergleich zu privatwirtschaftlichen Unternehmen besser entlohnt werden.“ betont Dr. Ingo Habenicht, Vorstandsvorsitzender des Ev. Johanneswerks.

Auch Vertreter der Diakonie Deutschland, die Diakonie RWL, die Evangelische Kirche von Westfalen und des Verbands der diakonischen Dienstgeber in Deutschland (VdDD) äußerten sich heute positiv zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

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